Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 26 Betreuung und Fürsorge
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/26#abs-1 (1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingerichtet hat. Sofern einem solchen Ausschuss die Entscheidung über beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen worden ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der gesonderten Beteiligung der Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen, die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten sind. Die oder der Vorgesetzte, bei der oder dem der Ausschuss gebildet worden ist, nimmt die Aufgaben der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Gesetz sowie die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nach § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt das im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/26#abs-2 (2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/26#abs-3 (3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/26#abs-4 (4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann hierzu Vorschläge machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/26#abs-5 (5) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 26 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 02.06.2021 – 1 WRB 1/20Vertrauensperson; Verletzung der Beteiligungsrechte; unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
- BVerwG, 03.05.2019 – 1 WNB 3/18Gerichtlicher Streitgegenstand; Mitbestimmungsrecht bei dienstlicher VeranstaltungZitiert von 13
- BVerwG, 07.07.2009 – 1 WB 22.09Zitiert von 1
- BVerwG, 30.11.2017 – 1 WB 24/16Beteiligungsrechte des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 4
- BVerwG, 29.08.2024 – 1 WB 11/23Kein Beteiligungsrecht des Bezirkspersonalrats bei einem Befehl zur Vorbereitung und Durchführung einer Veranstaltung zur Führungsinformation von Soldatinnen und Soldaten
- BVerwG, 07.06.2019 – 1 WNB 5.18Wehrbeschwerdeverfahren: Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.